Planungsbeteiligung

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Umfassende Bürgerbeteiligung

Im Sinne des Gesetzes

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist im Rahmen der Bauleitplanung ein verpflichtendes Element. Doch auch bei andernen Vorhaben, wie etwa bei der Verkehrsplanung, kann eine umfassende Beteiligung wichtige Impulse liefern. Mit unseren Modulen bilden wir auch komplexe Beteiligungsprozesse niederschwellig ab.

Hand zeichnet einen Plan

Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 3 BauGB

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.